Nachrichten

74bfb058e15aada12963dffebd429ba

Am 18. Dezember 2020 hat die Allgemeine Zollverwaltung die „Bekanntmachung zu Fragen der Inspektion und Überwachung der Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien und ihrer Verpackung“ herausgegeben (Bekanntmachung Nr. 129 von 2020 der Allgemeinen Zollverwaltung).Die Ankündigung wird am 10. Januar 2021 umgesetzt und gleichzeitig wird die ursprüngliche AQSIQ-Bekanntmachung Nr. 30 von 2012 aufgehoben.Dies ist eine wichtige Maßnahme der Allgemeinen Zollverwaltung, um den Geist der wichtigen Anweisungen von Generalsekretär Jinping zur sicheren Produktion umzusetzen, die Modernisierung des Governance-Systems und der Governance-Fähigkeiten für die Sicherheit gefährlicher Chemikalien zu beschleunigen, das Niveau der Sicherheitsentwicklung umfassend zu verbessern und zu schaffen ein sicheres und stabiles Umfeld für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung.Die Bekanntmachung Nr. 129 der Allgemeinen Zollverwaltung im Jahr 2020 enthält sechs wichtige Änderungen im Vergleich zur ursprünglichen AQSIQ-Bekanntmachung Nr. 30 im Jahr 2012. Lassen Sie uns unten mit Ihnen studieren.

1. Strafverfolgungspflichten bleiben unverändert, Prüfumfang aktualisiert

Bekanntmachung Nr. 129 der Allgemeinen Zollverwaltung

Der Zoll kontrolliert die Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien, die im nationalen „Katalog gefährlicher Chemikalien“ (neueste Ausgabe) aufgeführt sind.

Ehemalige AQSIQ-Ankündigung Nr. 30

Eingangs-/Ausgangsinspektions- und Quarantänebehörden führen Inspektionen von importierten und exportierten gefährlichen Chemikalien durch, die im National Directory of Dangerous Chemicals aufgeführt sind (siehe Anhang).

TIPPS
Im Jahr 2015 wurde das nationale „Inventory of Hazardous Chemicals“ (Edition 2002) auf das „Inventory of Hazardous Chemicals“ (Edition 2015) in der aktuell gültigen Fassung aktualisiert.Die Bekanntmachung Nr. 129 der Allgemeinen Zollverwaltung weist darauf hin, dass die neueste Version des „Katalogs gefährlicher Chemikalien“ implementiert wird, wodurch das Problem der verzögerten Anpassung des Regulierungsumfangs aufgrund späterer Überarbeitungen und Änderungen des „Katalogs gefährlicher Chemikalien“ gelöst wird.

2. Die bereitgestellten Materialien bleiben unverändert, und die auszufüllenden Elemente werden erhöht
Importierte gefährliche Chemikalien

Bekanntmachung Nr. 129 der Allgemeinen Zollverwaltung

Wenn der Empfänger importierter gefährlicher Chemikalien oder sein Vertreter den Zoll anmeldet, sollten die Füllgüter die Gefahrenkategorie, die Verpackungskategorie (außer bei losen Produkten), die UN-Gefahrgutnummer (UN-Nummer), das UN-Gefahrgutverpackungskennzeichen (UN-Paketkennzeichen) enthalten. (Ausgenommen Massenware) etc. sollten zusätzlich folgende Materialien bereitgestellt werden:

(1) „Konformitätserklärung von Unternehmen, die gefährliche Chemikalien importieren“
(2) Bei Produkten, die den Zusatz von Inhibitoren oder Stabilisatoren erfordern, sollten Name und Menge des eigentlichen Inhibitors oder Stabilisators angegeben werden;
(3) Chinesische Gefahrenhinweisetiketten (mit Ausnahme von Massenprodukten, die gleichen unten) und ein Muster chinesischer Sicherheitsdatenblätter.

Ehemalige AQSIQ-Ankündigung Nr. 30

Der Empfänger oder sein Beauftragter von eingeführten gefährlichen Chemikalien hat sich bei der Kontroll- und Quarantänestelle des Zolldeklarationsgebiets gemäß den „Vorschriften über die Einreise-/Ausreisekontrolle und Quarantäne“ zu melden und gemäß der Bezeichnung in der „Liste der gefährlichen Stoffe“ zu deklarieren Chemikalien“ bei der Beantragung der Inspektion.Folgende Materialien sollten bereitgestellt werden:

(1) „Konformitätserklärung des Handelsunternehmens für importierte gefährliche Chemikalien“
(2) Bei Produkten, die den Zusatz von Inhibitoren oder Stabilisatoren erfordern, sollten Name und Menge des eigentlichen Inhibitors oder Stabilisators angegeben werden;
(3) Chinesische Gefahrenhinweisetiketten (mit Ausnahme von Massenprodukten, die gleichen unten) und ein Muster chinesischer Sicherheitsdatenblätter.

TIPPS
Die Bekanntmachung Nr. 129 der Allgemeinen Zollverwaltung klärt weiter die spezifischen Angelegenheiten, die beim Import gefährlicher Chemikalien auszufüllen sind.Gemäß der Bekanntmachung Nr. 129 zu den Meldepflichten für importierte gefährliche Chemikalien müssen Unternehmen im Voraus Entscheidungen über die Transportgefahreninformationen importierter gefährlicher Chemikalien treffen.Das heißt, in Übereinstimmung mit den „Recommendation on the Transport of Dangerous Goods Model Regulations“ (TDG), „International Maritime Transport of Dangerous Goods“ (IMDG-Code) und anderen internationalen Vorschriften zur Bestimmung/Verifizierung der Gefahrenkategorie des Produkts , UN - Nummer und andere Informationen .

3. Die bereitgestellten Materialien bleiben unverändert und die Befreiungsklauseln werden erweitert
Export gefährlicher Chemikalien

Bekanntmachung Nr. 129 der Allgemeinen Zollverwaltung

3. Der Versender oder Beauftragte für die Ausfuhr gefährlicher Chemikalien legt bei der Meldung an den Zoll zur Inspektion folgende Materialien vor:

(1) „Konformitätserklärung für Hersteller von exportierten gefährlichen Chemikalien“ (siehe Anhang 2 für das Format)
(2) „Ergebnisformular für die Leistungsprüfung der Verpackungsleistung im ausgehenden Frachttransport“ (mit Ausnahme von Massengütern und internationalen Vorschriften, die von der Verwendung von Gefahrgutverpackungen ausgenommen sind);
(3) Einstufungs- und Identifizierungsbericht über gefährliche Eigenschaften;
(4) Gefahrenhinweisetiketten (außer bei Schüttgütern, die gleichen unten), Muster von Sicherheitsdatenblättern, bei Mustern in Fremdsprachen sind entsprechende chinesische Übersetzungen bereitzustellen;
(5) Bei Erzeugnissen, die den Zusatz von Hemmstoffen oder Stabilisatoren erfordern, sind Name und Menge der eigentlichen Hemmstoffe oder Stabilisatoren anzugeben.

Ehemalige AQSIQ-Ankündigung Nr. 30

3. Der Versender oder sein Beauftragter für die Ausfuhr gefährlicher Chemikalien hat sich gemäß den „Regulations on Entry-Exit Inspection and Quarantine Application“ bei der Inspektions- und Quarantänebehörde des Ursprungsortes zu melden und entsprechend dem Namen in der „ Liste der gefährlichen Chemikalien“ bei der Beantragung der Inspektion.Folgende Materialien sollten bereitgestellt werden:

(1) Konformitätserklärung von Unternehmen, die gefährliche Chemikalien exportieren (Format siehe Anhang 2).
(2) „Outbound Cargo Transport Packaging Performance Inspection Result Sheet“ (ohne Schüttgüter);
(3) Einstufungs- und Identifizierungsbericht über gefährliche Eigenschaften;
(4) Muster von Gefahrenhinweisetiketten und Sicherheitsdatenblättern.Bei fremdsprachigen Mustern sind entsprechende chinesische Übersetzungen beizufügen;
(5) Bei Erzeugnissen, die den Zusatz von Hemmstoffen oder Stabilisatoren erfordern, sind Name und Menge der eigentlichen Hemmstoffe oder Stabilisatoren anzugeben.

TIPPS
Gemäß den Anforderungen der Bekanntmachung Nr. 129 der Allgemeinen Zollverwaltung, wenn die Ausfuhr gefährlicher Chemikalien den „Mustervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter“ (TDG) oder dem „International Maritime Dangerous Goods Code“ (IMDG-Code) entspricht und andere internationale Vorschriften, die Verwendung gefährlicher Güter ist ausgenommen. Wenn die Verpackung erforderlich ist, muss das „Outbound Cargo Transport Packaging Performance Inspection Result Sheet“ bei der Zollanmeldung nicht vorgelegt werden.Diese Klausel gilt für gefährliche Güter in begrenzten oder außergewöhnlichen Mengen (ausgenommen Lufttransport).Darüber hinaus müssen gefährliche Chemikalien, die in loser Schüttung transportiert werden, bei der Zollanmeldung nicht mit chinesischen GHS-Etiketten versehen werden.

4. Die technischen Anforderungen haben sich geändert und die Hauptverantwortung ist klar

Bekanntmachung Nr. 129 der Allgemeinen Zollverwaltung

4. Unternehmen, die gefährliche Chemikalien ein- und ausführen, stellen sicher, dass gefährliche Chemikalien die folgenden Anforderungen erfüllen:

(1) Die verbindlichen Anforderungen der nationalen technischen Spezifikationen meines Landes (gilt für importierte Produkte);
(2) Relevante internationale Konventionen, internationale Regeln, Verträge, Vereinbarungen, Protokolle, Memoranden usw.;
(3) Technische Vorschriften und Normen des Importlandes oder der Importregion (gilt für Exportprodukte);
(4) Technische Spezifikationen und Standards, die von der Allgemeinen Zollverwaltung und der ehemaligen Allgemeinen Verwaltung für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne festgelegt wurden.

Ehemalige AQSIQ-Ankündigung Nr. 30

4. Die Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien und ihrer Verpackungen unterliegen der Kontrolle und Überwachung gemäß den folgenden Anforderungen:

(1) Die verbindlichen Anforderungen der nationalen technischen Spezifikationen meines Landes (gilt für importierte Produkte);
(2) Internationale Konventionen, internationale Regeln, Verträge, Vereinbarungen, Protokolle, Memoranden usw.;
(3) Technische Vorschriften und Normen des Importlandes oder der Importregion (gilt für Exportprodukte);
(4) Technische Spezifikationen und Standards, die von der Generalverwaltung für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne festgelegt wurden;
(5) Die technischen Anforderungen im Handelsvertrag sind höher als die in (1) bis (4) dieses Artikels festgelegten.

TIPPS
Die ursprüngliche Bekanntmachung Nr. 30 der General Administration of Quality Supervision, Inspection and Quarantine „Import und Export von gefährlichen Chemikalien und deren Verpackung unterliegen der Inspektion und Überwachung gemäß den folgenden Anforderungen“ bis „Import- und Exportunternehmen für gefährliche Chemikalien müssen sicherstellen, dass gefährliche Chemikalien erfüllen die folgenden Anforderungen“ in der 129. Bekanntmachung der Allgemeinen Zollverwaltung.Außerdem wurden die Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen und die Hauptverantwortung von Unternehmen beim Import und Export gefährlicher Chemikalien klargestellt.Gestrichen „(5) Technische Anforderungen, die höher sind als die in (1) bis (4) dieses Artikels im Handelsvertrag festgelegten.“

5. Der Inspektionsinhalt konzentriert sich auf die Sicherheit

Bekanntmachung Nr. 129 der Allgemeinen Zollverwaltung

5. Der Inspektionsinhalt von gefährlichen Chemikalien für den Import und Export umfasst:

(1) Ob die Hauptbestandteile/Bestandteilinformationen, physikalischen und chemischen Eigenschaften und Gefahrenkategorien des Produkts die Anforderungen von Artikel 4 dieser Bekanntmachung erfüllen.
(2) Ob es Gefahrenetiketten auf der Produktverpackung gibt (importierte Produkte sollten chinesische Gefahrenetiketten haben) und ob Sicherheitsdatenblätter beigefügt sind (importierten Produkten sollten chinesische Sicherheitsdatenblätter beiliegen);ob die Inhalte der Gefahrenkennzeichnung und der Sicherheitsdatenblätter den Bestimmungen des Artikels 4 dieser Bekanntmachung entsprechen.

Ehemalige AQSIQ-Ankündigung Nr. 30

5. Der Inhalt der Inspektion gefährlicher Chemikalien für den Import und Export, einschließlich der Frage, ob sie die Anforderungen an Sicherheit, Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz und Betrugsprävention erfüllt, sowie damit zusammenhängende Punkte wie Qualität, Menge und Gewicht.Zu den Sicherheitsanforderungen gehören unter anderem:

(1) Ob die Hauptbestandteile/Bestandteilinformationen, physikalischen und chemischen Eigenschaften und Gefahrenkategorien des Produkts die Anforderungen von Artikel 4 dieser Bekanntmachung erfüllen.
(2) Ob es Gefahrenetiketten auf der Produktverpackung gibt (importierte Produkte sollten chinesische Gefahrenetiketten haben) und ob Sicherheitsdatenblätter beigefügt sind (importierten Produkten sollten chinesische Sicherheitsdatenblätter beiliegen);ob die Inhalte der Gefahrenkennzeichnung und der Sicherheitsdatenblätter den Bestimmungen des Artikels 4 dieser Bekanntmachung entsprechen.

TIPPS
Der Inhalt der Inspektion wird gestrichen, „ob er die Anforderungen an Sicherheit, Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz und Betrugsprävention erfüllt, sowie damit zusammenhängende Punkte wie Qualität, Quantität und Gewicht“.Es wird ferner klargestellt, dass die Inspektion gefährlicher Chemikalien ein sicherheitsbezogener Inspektionsgegenstand ist.

6. Die Verpackungsanforderungen entsprechen den internationalen Vorschriften

Bekanntmachung Nr. 129 der Allgemeinen Zollverwaltung

7. Für die Verpackung von exportierten gefährlichen Chemikalien wird die Leistungsprüfung und Verwendungsbewertung gemäß den Vorschriften und Standards für die Inspektion und Verwaltung von Verpackungen für gefährliche Güter beim See-, Luft-, Straßen- und Eisenbahntransport und dem „Outbound Cargo Transport Packaging Performance Inspection Result Form“ jeweils ausgestellt werden.Bewertungsergebnisformular für die Verwendung von ausgehenden Gefahrguttransportverpackungen.

Ehemalige AQSIQ-Ankündigung Nr. 30

7. Für die Verpackung gefährlicher Chemikalien für den Export wird die Leistungsprüfung und Verwendungsbewertung gemäß den Vorschriften und Standards für die Inspektion und Verwaltung gefährlicher Güter für den See-, Luft-, Automobil- und Eisenbahntransport und die „ Ergebnisblatt zur Leistungsprüfung der Verpackung für den ausgehenden Frachttransport“ und „Formblatt für das Bewertungsergebnis für die Verwendung von Verpackungen für den ausgehenden Gefahrguttransport“.

TIPPS
In der Bekanntmachung Nr. 129 der Allgemeinen Zollverwaltung wurde „Auto“ in „Straßentransport“ geändert, und andere Inspektionsanforderungen für Verpackungen gefährlicher Chemikalien blieben unverändert.Es spiegelt die weitere Integration der Gesetze und Vorschriften unseres Landes mit internationalen technischen Vorschriften wider.Zu den häufig verwendeten internationalen Vorschriften für gefährliche Chemikalien und gefährliche Güter gehören das „Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien“ (GHS), dessen Einband lila ist, auch allgemein bekannt als das Purpurbuch;die „Model Regulations for Recommendations on the Transport of Dangerous Goods“ (TDG ) der Vereinten Nationen, deren Umschlag orange ist, auch bekannt als Orange Book.Je nach Transportart gibt es die International Maritime Organization „International Maritime Dangerous Goods Code“ (IMDG Code), die International Civil Aviation Organization „Technical Regulations for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air“ (ICAO);„International Railway Transport Dangerous Goods Regulations“ (RID) und „European Agreement on International Transport of Dangerous Goods by Road“ (ADR) usw. Es wird empfohlen, dass Unternehmen sich mit diesen Vorschriften vertraut machen, bevor sie mit dem Import und Export gefährlicher Chemikalien umgehen .


Postzeit: 11. Januar 2021