Am 18. Dezember 2020 veröffentlichte die Allgemeine Zollverwaltung die „Bekanntmachung zu Fragen der Inspektion und Überwachung der Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien und ihrer Verpackungen“ (Bekanntmachung Nr. 129 von 2020 der Allgemeinen Zollverwaltung). Die Ankündigung wird am 10. Januar 2021 umgesetzt und die ursprüngliche AQSIQ-Ankündigung Nr. 30 von 2012 wird gleichzeitig aufgehoben. Dies ist eine wichtige Maßnahme der Allgemeinen Zollverwaltung, um den Geist der wichtigen Anweisungen von Generalsekretär Jinping zur sicheren Produktion umzusetzen, die Modernisierung des Governance-Systems und der Governance-Fähigkeiten für die Sicherheit gefährlicher Chemikalien zu beschleunigen, das Niveau der Sicherheitsentwicklung umfassend zu verbessern und zu schaffen ein sicheres und stabiles Umfeld für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung. Die Bekanntmachung Nr. 129 der Allgemeinen Zollverwaltung aus dem Jahr 2020 weist sechs wichtige Änderungen im Vergleich zur ursprünglichen AQSIQ-Bekanntmachung Nr. 30 aus dem Jahr 2012 auf. Lassen Sie uns unten mit Ihnen studieren.
1. Die Strafverfolgungspflichten bleiben unverändert, der Prüfumfang wird aktualisiert
Bekanntmachung Nr. 129 der Allgemeinen Zollverwaltung
Der Zoll kontrolliert die Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien, die im nationalen „Katalog gefährlicher Chemikalien“ (der neuesten Ausgabe) aufgeführt sind.
Ehemalige AQSIQ-Mitteilung Nr. 30
Ein-/Ausreisekontroll- und Quarantänebehörden führen Kontrollen importierter und exportierter gefährlicher Chemikalien durch, die im National Directory of Dangerous Chemicals (siehe Anhang) aufgeführt sind.
TIPPS
Im Jahr 2015 wurde das nationale „Inventar gefährlicher Chemikalien“ (Ausgabe 2002) auf die derzeit gültige Version „Inventar gefährlicher Chemikalien“ (Ausgabe 2015) aktualisiert. Aus der Bekanntmachung Nr. 129 der Allgemeinen Zollverwaltung geht hervor, dass die neueste Version des „Katalogs gefährlicher Chemikalien“ umgesetzt wird, wodurch das Problem der verzögerten Anpassung des Regulierungsumfangs gelöst wird, die durch spätere Überarbeitungen und Änderungen des „Katalogs gefährlicher Chemikalien“ verursacht wurde.
2. Die bereitgestellten Materialien bleiben unverändert und die auszufüllenden Elemente werden erhöht
Gefährliche Chemikalien importiert
Bekanntmachung Nr. 129 der Allgemeinen Zollverwaltung
Wenn der Empfänger importierter gefährlicher Chemikalien oder sein Vertreter diese beim Zoll anmeldet, sollten die Füllgegenstände die Gefahrenkategorie, die Verpackungskategorie (mit Ausnahme von Massenprodukten), die UN-Gefahrgutnummer (UN-Nummer) und das UN-Gefahrgutverpackungszeichen (Paket-UN-Kennzeichnung) enthalten. (Mit Ausnahme von Massenprodukten) usw. sollten außerdem folgende Materialien bereitgestellt werden:
(1) „Konformitätserklärung von Unternehmen, die gefährliche Chemikalien importieren“
(2) Bei Produkten, die den Zusatz von Inhibitoren oder Stabilisatoren erfordern, sind Name und Menge des jeweiligen Inhibitors oder Stabilisators anzugeben;
(3) Chinesische Gefahrenhinweisschilder (mit Ausnahme von Massenprodukten, siehe unten) und ein Beispiel chinesischer Sicherheitsdatenblätter.
Ehemalige AQSIQ-Mitteilung Nr. 30
Der Empfänger oder sein Vertreter importierter gefährlicher Chemikalien muss sich bei der Inspektions- und Quarantänebehörde des Zollanmeldebereichs gemäß den „Vorschriften zur Ein-/Ausreisekontrolle und Quarantäne“ melden und gemäß dem Namen in der „Liste der gefährlichen Chemikalien“ deklarieren „Chemikalien“ bei der Beantragung einer Inspektion. Folgende Materialien sollten bereitgestellt werden:
(1) „Konformitätserklärung des Unternehmens, das gefährliche Chemikalien importiert“
(2) Bei Produkten, die den Zusatz von Inhibitoren oder Stabilisatoren erfordern, sind Name und Menge des jeweiligen Inhibitors oder Stabilisators anzugeben;
(3) Chinesische Gefahrenhinweisschilder (mit Ausnahme von Massenprodukten, siehe unten) und ein Beispiel chinesischer Sicherheitsdatenblätter.
TIPPS
In der Bekanntmachung Nr. 129 der Allgemeinen Zollverwaltung werden die spezifischen Punkte, die bei der Einfuhr gefährlicher Chemikalien ausgefüllt werden müssen, weiter erläutert. Gemäß der Bekanntmachung Nr. 129 zu den Meldepflichten für importierte gefährliche Chemikalien müssen Unternehmen im Voraus eine Beurteilung der Transportgefahreninformationen importierter gefährlicher Chemikalien vornehmen. Das heißt, in Übereinstimmung mit der „Recommendation on the Transport of Dangerous Goods Model Regulations“ (TDG) der Vereinten Nationen, dem „International Maritime Transport of Dangerous Goods“ (IMDG-Code) und anderen internationalen Vorschriften zur Bestimmung/Überprüfung der Gefahrenkategorie des Produkts , UN-Nummer und andere Informationen.
3. Die bereitgestellten Materialien bleiben unverändert und die Ausnahmeregelungen werden erweitert
Export gefährlicher Chemikalien
Bekanntmachung Nr. 129 der Allgemeinen Zollverwaltung
3. Der Versender oder Bevollmächtigte der Ausfuhr gefährlicher Chemikalien muss bei der Meldung an den Zoll zur Inspektion folgende Unterlagen vorlegen:
(1) „Konformitätserklärung für Hersteller exportierter gefährlicher Chemikalien“ (Format siehe Anhang 2)
(2) „Ergebnisformular für die Leistungsprüfung der Verpackung des ausgehenden Frachttransports“ (mit Ausnahme von Massenprodukten und internationalen Vorschriften, die von der Verwendung von Gefahrgutverpackungen ausgenommen sind);
(3) Klassifizierungs- und Identifizierungsbericht gefährlicher Eigenschaften;
(4) Gefahrenhinweisschilder (mit Ausnahme von Massenprodukten, siehe unten), Muster von Sicherheitsdatenblättern, bei Mustern in Fremdsprachen müssen entsprechende chinesische Übersetzungen bereitgestellt werden;
(5) Bei Produkten, die den Zusatz von Inhibitoren oder Stabilisatoren erfordern, sind Name und Menge der jeweiligen Inhibitoren oder Stabilisatoren anzugeben.
Ehemalige AQSIQ-Mitteilung Nr. 30
3. Der Versender oder sein Vertreter, der gefährliche Chemikalien ausführt, muss sich bei der Inspektions- und Quarantänebehörde des Herkunftsorts gemäß den „Vorschriften zur Ein-/Ausreisekontrolle und zur Anwendung von Quarantäne“ melden und gemäß dem Namen im „ Liste gefährlicher Chemikalien“, wenn Sie eine Inspektion beantragen. Folgende Materialien sollten bereitgestellt werden:
(1) Konformitätserklärung von Unternehmen, die gefährliche Chemikalien herstellen (Format siehe Anhang 2).
(2) „Ergebnisblatt zur Leistungsinspektion der ausgehenden Frachttransportverpackung“ (ausgenommen Massenprodukte);
(3) Klassifizierungs- und Identifizierungsbericht gefährlicher Eigenschaften;
(4) Muster von Gefahrenhinweisschildern und Sicherheitsdatenblättern. Bei fremdsprachigen Mustern sind entsprechende chinesische Übersetzungen beizufügen;
(5) Bei Produkten, die den Zusatz von Inhibitoren oder Stabilisatoren erfordern, sind Name und Menge der jeweiligen Inhibitoren oder Stabilisatoren anzugeben.
TIPPS
Gemäß den Anforderungen der Bekanntmachung Nr. 129 der Allgemeinen Zollverwaltung, wenn die Ausfuhr gefährlicher Chemikalien den „Mustervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter“ (TDG) oder dem „International Maritime Dangerous Goods Code“ (IMDG-Code) entspricht und Gemäß anderen internationalen Vorschriften ist die Verwendung gefährlicher Güter ausgenommen. Wenn die Verpackung erforderlich ist, ist es nicht erforderlich, bei der Zollanmeldung das „Ergebnisblatt zur Leistungsprüfung der Verpackung des ausgehenden Frachttransports“ vorzulegen. Diese Klausel gilt für gefährliche Güter in begrenzten oder außergewöhnlichen Mengen (außer beim Lufttransport). Darüber hinaus müssen gefährliche Chemikalien, die in großen Mengen transportiert werden, bei der Zollanmeldung nicht mit chinesischen GHS-Etiketten versehen werden.
4. Die technischen Anforderungen haben sich geändert und die Hauptverantwortung ist klar
Bekanntmachung Nr. 129 der Allgemeinen Zollverwaltung
4. Unternehmen, die gefährliche Chemikalien importieren und exportieren, müssen sicherstellen, dass gefährliche Chemikalien die folgenden Anforderungen erfüllen:
(1) Die verbindlichen Anforderungen der nationalen technischen Spezifikationen meines Landes (gültig für importierte Produkte);
(2) Relevante internationale Übereinkommen, internationale Regeln, Verträge, Vereinbarungen, Protokolle, Memoranden usw.;
(3) Technische Vorschriften und Standards des importierenden Landes oder der importierenden Region (gültig für Exportprodukte);
(4) Technische Spezifikationen und Standards, die von der Generalzollverwaltung und der ehemaligen Generalverwaltung für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne festgelegt wurden.
Ehemalige AQSIQ-Mitteilung Nr. 30
4. Die Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien und ihrer Verpackung unterliegt der Inspektion und Überwachung gemäß den folgenden Anforderungen:
(1) Die verbindlichen Anforderungen der nationalen technischen Spezifikationen meines Landes (gültig für importierte Produkte);
(2) Internationale Übereinkommen, internationale Regeln, Verträge, Vereinbarungen, Protokolle, Memoranden usw.;
(3) Technische Vorschriften und Standards des importierenden Landes oder der importierenden Region (gültig für Exportprodukte);
(4) Technische Spezifikationen und Standards, die von der Allgemeinen Verwaltung für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne festgelegt wurden;
(5) Die technischen Anforderungen im Handelsvertrag sind höher als die in (1) bis (4) dieses Artikels genannten.
TIPPS
Die ursprüngliche Bekanntmachung Nr. 30 der Allgemeinen Verwaltung für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne „Der Import und Export gefährlicher Chemikalien und ihrer Verpackung unterliegt der Inspektion und Überwachung gemäß den folgenden Anforderungen“ bis „Unternehmen, die gefährliche Chemikalien importieren und exportieren, müssen sicherstellen, dass gefährliche Chemikalien verwendet werden.“ „Chemikalien erfüllen die folgenden Anforderungen“ in der Bekanntmachung 129 der Allgemeinen Zollverwaltung. Darüber hinaus wurden die Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen sowie die Hauptverantwortung der Unternehmen beim Import und Export gefährlicher Chemikalien klargestellt. Gelöscht: „(5) Technische Anforderungen, die höher sind als die in (1) bis (4) dieses Artikels im Handelsvertrag genannten.“
5. Der Inspektionsinhalt konzentriert sich auf die Sicherheit
Bekanntmachung Nr. 129 der Allgemeinen Zollverwaltung
5. Zu den Inspektionsinhalten für den Import und Export gefährlicher Chemikalien gehören:
(1) Ob die Hauptkomponenten/Komponenteninformationen, physikalischen und chemischen Eigenschaften sowie Gefahrenkategorien des Produkts den Anforderungen von Artikel 4 dieser Bekanntmachung entsprechen.
(2) Ob sich auf der Produktverpackung Gefahrenhinweise befinden (importierte Produkte sollten chinesische Gefahrenhinweise haben) und ob Sicherheitsdatenblätter beigefügt sind (importierte Produkte sollten von chinesischen Sicherheitsdatenblättern begleitet sein); ob der Inhalt der Gefahrenhinweisschilder und Sicherheitsdatenblätter den Bestimmungen von Artikel 4 dieser Bekanntmachung entspricht.
Ehemalige AQSIQ-Mitteilung Nr. 30
5. Der Inhalt der Inspektion gefährlicher Chemikalien beim Import und Export, einschließlich der Frage, ob sie den Anforderungen an Sicherheit, Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz und Betrugsprävention entspricht, sowie damit verbundener Punkte wie Qualität, Menge und Gewicht. Zu den Sicherheitsanforderungen gehören unter anderem:
(1) Ob die Hauptkomponenten/Komponenteninformationen, physikalischen und chemischen Eigenschaften sowie Gefahrenkategorien des Produkts den Anforderungen von Artikel 4 dieser Bekanntmachung entsprechen.
(2) Ob sich auf der Produktverpackung Gefahrenhinweise befinden (importierte Produkte sollten chinesische Gefahrenhinweise haben) und ob Sicherheitsdatenblätter beigefügt sind (importierte Produkte sollten von chinesischen Sicherheitsdatenblättern begleitet sein); ob der Inhalt der Gefahrenhinweisschilder und Sicherheitsdatenblätter den Bestimmungen von Artikel 4 dieser Bekanntmachung entspricht.
TIPPS
Der Inhalt der Inspektion wird gelöscht, „ob er den Anforderungen an Sicherheit, Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz und Betrugsprävention sowie damit verbundene Punkte wie Qualität, Quantität und Gewicht entspricht“. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Inspektion gefährlicher Chemikalien ein sicherheitsrelevanter Inspektionsgegenstand ist.
6. Die Verpackungsanforderungen entsprechen den internationalen Vorschriften
Bekanntmachung Nr. 129 der Allgemeinen Zollverwaltung
7. Für die Verpackung exportierter gefährlicher Chemikalien muss die Leistungsinspektion und Verwendungsbewertung gemäß den Vorschriften und Standards für die Inspektion und Verwaltung von Exportverpackungen gefährlicher Güter per See-, Luft-, Straßen- und Schienentransport sowie dem „Outbound“ durchgeführt werden Es wird jeweils ein „Ergebnisformular für die Leistungskontrolle der Frachttransportverpackung“ ausgestellt. Bewertungsergebnisformular für die Verwendung von ausgehenden Gefahrguttransportverpackungen.
Ehemalige AQSIQ-Mitteilung Nr. 30
7. Bei der Verpackung gefährlicher Chemikalien für den Export erfolgt die Leistungsinspektion und Verwendungsbeurteilung gemäß den Vorschriften und Standards für die Inspektion und Verwaltung gefährlicher Exportgüter per See-, Luft-, Automobil- und Schienentransport sowie „ „Ergebnisblatt zur Leistungsprüfung der ausgehenden Frachttransportverpackung“ und „Bewertungsergebnisformular für die Verwendung der ausgehenden Transportverpackung für gefährliche Güter“.
TIPPS
In der Bekanntmachung Nr. 129 der Allgemeinen Zollverwaltung wurde „Auto“ in „Straßentransport“ geändert und andere Inspektionsanforderungen für die Verpackung gefährlicher Chemikalien blieben unverändert. Es spiegelt die weitere Integration der Gesetze und Vorschriften unseres Landes mit internationalen technischen Vorschriften wider. Zu den häufig verwendeten internationalen Vorschriften für gefährliche Chemikalien und gefährliche Güter gehören das „Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals“ (GHS), dessen Einband lila ist und allgemein auch als Purple Book bekannt ist; die „Model Regulations for Recommendations on the Transport of Dangerous Goods“ (TDG) der Vereinten Nationen, deren Einband orange ist und allgemein auch als Orange Book bekannt ist. Je nach Transportart gibt es den „International Maritime Dangerous Goods Code“ (IMDG Code) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, die „Technischen Vorschriften für den sicheren Transport gefährlicher Güter auf dem Luftweg“ (ICAO) der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation; „Vorschriften für den internationalen Eisenbahntransport gefährlicher Güter“ (RID) und „Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ (ADR) usw. Es wird empfohlen, dass Unternehmen ihr Verständnis dieser Vorschriften vertiefen, bevor sie sich mit der Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien befassen .
Zeitpunkt der Veröffentlichung: 11. Januar 2021